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Elektronischer Widerspruch

Mit der Einführung von Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) besteht die Möglichkeit, gegen einen Verwaltungsakt auch elektronisch Widerspruch einzulegen.

Dabei muss der Widerspruch – versendet als E-Mail – die gleiche rechtliche Verbindlichkeit besitzen, wie ein schriftliches Dokument. Dies wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturengesetzes (SigG) erreicht.

Der Widerspruch muss also innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an folgende E-Mail-Adresse mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden:

Widersprüche, die auf anderem elektronischen Wege (einfache E-Mail, etc.) versendet werden erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit nicht zulässig!

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